AGB RP HOLIDAYS

 

 

WEITERE INFOS


 

HTMLanka.com

Für Leistungen, die Sie durch uns als Vermittler bei RP Holidays (ehemals Roompot Vacanties) buchen gilt die AGB von RP Holidays:

Begriffsbestimmungen
In diesen Bedingungen sind nachstehend aufgeführte Begriffe wie folgt zu verstehen:
Ferienunterkunft: Zelt, Klappwohnwagen, Wohnmobil, Mobilheim, Wohnwagen, Ferienhaus, Sommerhäuschen, Wanderhütte und dergleichen;
Campingmittel: Zelt, Klappwohnwagen, Wohnmobil, Wohnwagen u.ä.;
Platz: Jede im Vertrag näher anzugebende Stell-Möglichkeit für ein Campingmittel;
Touristischer Platz: Ein Platz, welcher für ein Campingmittel für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zur Verfügung steht;
Saisonplatz: Ein Platz, welcher für ein Campingmittel für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten und höchstens acht Monaten zur Verfügung steht;
Unternehmer: Der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der dem Urlauber die Ferienunterkunft/den Platz zur Verfügung stellt;
Urlauber: Derjenige, der mit dem Unternehmer den Vertrag mit Bezug auf die Ferienunterkunft/den Platz abschließt;
Mit-Urlauber: Die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);
Dritte: Jede andere Person, die nicht der Urlauber und/oder sein Mit-Urlauber/einer seiner Mit-Urlauber ist;
Vereinbarter Preis: Die Vergütung, welche für die Benutzung der Ferienunterkunft bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis inbegriffen ist;
Kosten: Alle mit dem Betrieb des Erholungsbetriebes zusammenhängenden Kosten des Unternehmers;
Informationen: Schriftliche/elektronische Daten über die Benutzung der Ferienunterkunft, die Einrichtungen und die Regeln mit Bezug auf den Aufenthalt;
Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung in Den Haag (Geschillencommissie Recreatie te ´s-Gravenhage), gebildet von ANWB, Verbraucherverband und RECRON;
Annullierung: Die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Urlauber, vor dem Anfangsdatum des Aufenthalts.

Dauer und Ablauf des Vertrags
Der Vertrag wird nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums automatisch von Rechts wegen beendet, ohne dass dazu eine Kündigung notwendig ist.

Preis und Preisänderung
1. Der Preis wird auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.
2. Wenn nach Festsetzung des vereinbarten Preises durch eine zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers in Folge einer Änderung der Lasten und/oder Abgaben, die sich direkt auf die Ferienunterkunft/den Platz oder den Urlauber beziehen, Extra-Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags an den Urlauber durchberechnet werden.

Bezahlung
1. Der Urlauber hat die Zahlungen in Euro zu leisten, es sei denn, es wäre etwas anderes vereinbart, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.
2. Wenn der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
3. Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem Urlauber den Zugang zur Ferienunterkunft/zum Platz zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
4. Die dem Unternehmer bei angemessener Handlungsweise nach einer Inverzugsetzung entstandenen außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Urlaubers. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.

Annullierung
1. Bei Annullierung hat der Urlauber dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt:
- bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder früher: 15% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen drei und zwei Monaten vor dem Anfangsdatum: 50% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen zwei Monaten und einem Monat vor dem Anfangsdatum: 75% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung innerhalb eines Monates vor dem Anfangsdatum: 90% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des vereinbarten Preises.
2. Die Entschädigung wird im entsprechenden Verhältnis abzüglich der Verwaltungskosten zurück erstattet, wenn der Platz von einem Dritten auf Empfehlung des Urlaubers und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts gebucht wird.

Benutzung durch Dritte
1. Benutzung der Ferienunterkunft/des Platzes durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.
2. An die Erteilung dieser Zustimmung können Bedingungen gestellt werden, welche dann im Voraus schriftlich festgelegt werden müssen.

Vorzeitige Abreise des Urlaubers
Der Urlauber hat den vollständigen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.

Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer schuldhaften Nachlässigkeit und/oder einer unrechtmäßigen Handlung
1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. wenn der Urlauber, der/die Mit-Urlauber und/oder Dritte die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/oder die Vorschriften der Obrigkeit trotz vorheriger schriftlicher Warnung nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt/erfüllen bzw. einhält/einhalten, dies in solchem Maße, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;
b. wenn der Urlauber, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer und/oder Mit-Urlauber belästigt oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung des Geländes verdirbt;
c. wenn der Urlauber, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise, in der er die Ferienunterkunft/das Campingmittel benutzt, die Bestimmung des Geländes missachtet.
d. (Im Falle von Camping) Wenn das Campingmittel des Urlaubers nicht die allgemein anerkannten Sicherheitsnormen erfüllt.
2. Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies dem Urlauber durch persönlich ausgehändigten Brief mitzuteilen. In diesem Brief hat er den Urlauber auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Urlauber mitzuteilen, welche Frist, wie nachstehend aufgeführt, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
3. Nach einer Kündigung hat der Urlauber dafür zu sorgen, dass die Ferienunterkunft/der Camping-Stellplatz geräumt ist und das Gelände möglichst bald, jedoch spätestens innerhalb von 4 Stunden, verlassen ist.
4. Der Urlauber bleibt prinzipiell verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.

Instandhaltung und Anlage
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen Einrichtungen in gutem Zustand zu halten.
2. Der Urlauber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das von ihm aufgestellte Campingmittel/die gemietete Ferienunterkunft und der dazu gehörende Platz im gleichen Pflegezustand bleibt.
3. Dem Urlauber, dem/den Mit-Urlaubern und/oder Dritten ist es nicht erlaubt, auf dem Gelände zu graben, Bäume zu fällen, Sträucher zu schneiden, Antennen aufzustellen, Einzäunungen oder Trennungen anzubringen sowie Bauwerke oder andere Einrichtungen gleich welcher Art am, auf, unter oder um das Campingmittel/die Ferienunterkunft herum ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers aufzustellen/anzubringen.
4. (ausgenommen Ferienunterkünfte) Der Urlauber bleibt zu jeder Zeit dafür verantwortlich, dass das Campingmittel umstellbar/beweglich bleibt.

Gesetzgebung und Regeln Camping-Stellplätze
1. Der Urlauber hat jederzeit dafür zu sorgen, dass das von ihm aufgestellte Campingmittel sowohl innen wie außen alle Umwelt- und Sicherheitsvorschriften erfüllt, welche von der Obrigkeit oder vom Unternehmer mit Bezug auf die Umwelt-Maßregeln für seinen Betrieb an das Campingmittel gestellt werden (können).
Der Urlauber ermächtigt durch seine Unterschrift dieses Vertrages den Unternehmer und die von diesem angewiesenen Personen, sich zum Campingmittel des Urlaubers Zugang zu verschaffen, um das Campingmittel regelmäßig auf diese Forderungen hin zu kontrollieren. Diese Kontrolle muss vorher vom Unternehmer schriftlich angekündigt werden.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen aus der EFCO Charter 'Beheersing van externe risico's op kampeerbedrijven' (EFCO = Europäische Föderation der Camping-Organisationen) einzuhalten. Der Inhalt dieser Charter ist auf den öffentlich zugänglichen Seiten der RECRON-Site www.recron.nl in
niederländischer Sprache nachzulesen.
3. LPG-Installationen (Autogas) sind auf dem Platz nur zugelassen, wenn sie sich in Motorfahrzeugen befinden und vom TÜV zugelassen sind.
4. Wenn der Urlauber aus Gründen von Feuerschutz-Vorschriften der Gemeinde vorsorgliche Maßregeln nehmen muss
- zum Beispiel das zur Hand haben eines zugelassenen Feuerlöschers - muss der Urlauber diese Vorschriften korrekt erfüllen.

Gesetzgebung und Regeln Ferienunterkünfte
1. Der Unternehmer sorgt jederzeit dafür, dass die Ferienunterkunft sowohl innen wie außen alle Umwelt- und Sicherheitsvorschriften erfüllt, welche von der Obrigkeit an den Unternehmer mit Bezug auf die Ferienunterkunft gestellt werden (können).
2. Der Urlauber ist verpflichtet, alle auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau einzuhalten. Ebenfalls hat er dafür zu sorgen, dass Mit-Urlauber und/oder Dritte, welche ihn besuchen und/oder sich bei ihm aufhalten, die auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau einhalten.

Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang ist auf einen Höchstbetrag von € 455.000,00 pro Vorfall beschränkt. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich hiergegen zu versichern.
2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dies sei die Folge von Mängeln, welche dem Unternehmer anzulasten sind.
3. Der Unternehmer ist nicht für Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.
4. Der Unternehmer ist für Störungen der Versorgungseinrichtungen in seinem Teil der Versorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt.
5. Der Urlauber haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, welcher durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selbst, den/die Mit-Urlauber und/oder Dritte verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Urlauber, dem/den Mit-Urlaubern und/oder diesen Dritten angerechnet werden kann.
6. Der Unternehmer ist verpflichtet, wenn ihm vom Urlauber Belästigungen durch andere Urlauber gemeldet werden, passende Maßnahmen zu ergreifen.
7. Der Urlauber haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, welcher durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selbst, den/die Mit-Urlauber und/oder Dritte verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Urlauber, dem/den Mit-Urlaubern und/oder diesen Dritten angerechnet werden kann.

Regeln bezüglich Streitigkeiten
1. Auf alle Streitigkeiten in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht sind befugt, diese Streitigkeiten zur Kenntnis zu nehmen. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 wird hierdurch in den Fällen, in welchen die Bedingungen von der Konfliktkommission sprechen, das Recht, ein Zivilgericht anzurufen, nicht berührt.
2. Streitigkeiten zwischen dem Urlauber und dem Unternehmer über das Zustandekommen oder die Ausführung des Vertrags, auf welchen diese Bedingungen zutreffend sind, können sowohl vom Urlauber wie auch vom Unternehmer der Konfliktkommission Freizeit und Erholung (niederländisch: Geschillencommisie Recreatie, Postbus 90600, NL- 2509 LP ´s-Gravenhage (Besuchsadresse: Bordewijklaan 46, NL-2591 XR ´s-Gravenhage) vorgelegt werden.
3. Eine Streitigkeit wird von der Konfliktkommission nur behandelt, wenn der Urlauber dem Unternehmer seine Klage innerhalb von zwei Wochen nach deren Entstehung schriftlich vorgelegt hat. Anschließend hat der Urlauber die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten, nachdem er dem Unternehmer seine Klage vorgelegt hat, unter Nennung der Namen und Adressen des Urlaubers und des Unternehmers schriftlich bei der Konfliktkommission anhängig zu machen, wobei er die Streitigkeit und seine Forderung deutlich zu beschreiben hat. Wenn der Urlauber der Konfliktkommission die Streitigkeit vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Wahl gebunden.
4. Die Konfliktkommission ist nicht befugt, eine Streitigkeit zu behandeln, die sich auf eine Klage über Krankheit, körperliche Verletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
5. Wenn der Unternehmer der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Urlauber innerhalb eines Monats schriftlich erklärt hat, dass er das Urteil der Konfliktkommission anerkennen wird und er den eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat.
6. Wenn der Urlauber der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Urlauber den dem Unternehmer eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat. Der Urlauber hat diesen Betrag innerhalb eines Monats auf ein von der
Konfliktkommission anzugebendes Konto einzuzahlen. Wenn der Urlauber den Betrag nicht rechtzeitig überwiesen hat, wird davon ausgegangen, dass er das Urteil der Konfliktkommission nicht anerkennen will.
7. Für die Behandlung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu bezahlen.
8. Für die Behandlung von Streitigkeiten wird auf die Geschäftsordnung der Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillencommisie Recreatie) verwiesen.

Erfüllungs-Garantie
1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds dem Urlauber gegenüber, welche diesem in einer verbindlichen Entscheidung der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den zwischen RECRON und der Stiftung Konfliktkommission für Verbraucherangelegenheiten vereinbarten Bedingungen übernehmen, wenn der betreffende Unternehmer diese nicht innerhalb der dafür in der verbindlichen Entscheidung gesetzten Frist erfüllt hat.
2. Falls der Unternehmer die verbindlichen Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach deren Datierung dem Zivilgericht zur Prüfung vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung der verbindlichen Entscheidung aufgeschoben, bis der Zivilrichter sein Urteil gesprochen hat.
3. Für die Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass der Urlauber dies schriftlich von RECRON fordert.




AGB

AGB Reiseveranstaltungen